Benzinbleigesetz (BzBlG)

Seit den 20er Jahren wurde Blei in Form einer organischen Verbindung dem Benzin zugesetzt, um die Klopffestigkeit zu erhöhen und damit eine bessere Ausnutzung der im Kraftstoff enthaltenen Energie durch Anhebung der motorischen Kompression zuermöglichen. Ohne Blei konnte mit der damals vorhandenen Raffineriestruktur die notwendige Klopffestigkeit (Oktanzahl) nicht erreicht werden.

Durch das „Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotoren“ (BzBlG) vom 5. August 1971 wurde wegen der gesundheitsschädigenden Wirkung des Bleis der Bleigehalt von Ottokraftstoffen in der Bundesrepublik Deutschland ab 1. Januar 1972 auf 0,40 g/l und ab 1. Januar 1976 auf 0,15 g/l begrenzt. Erst 1978 folgte eine EG-Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt des Benzins. Verbleites Normalbenzin wurde vom 1. Februar 1988 an verboten, für die anderen Benzinqualitäten besteht ein Verbot seit 1. Januar 2000.

Zweck der Einschränkungen und Verbote ist der Schutz der Gesundheit (Umweltschutz, bleifreies Benzin). Um auch bei vermindertem Bleigehalt den Qualitätsanforderungen für Ottokraftstoffe entsprechen zu können, musste die Mineralölindustrie erhebliche Investitionen in ihren Raffinerien vornehmen.

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